§1 Name und Sitz
(1) Der am 12.06.1990 gegründete Verein trägt den Namen MC Jena e.V. im DMV.
(2) Sitz und Gerichtsstand ist Jena. Der Verein ist in das Vereinsregister in Jena, Kreisgericht Jena – Stadt,
eingetragen.
(3) Der Verein ist dem Deutschen Motorsport Verband (DMV) angeschlossen und erkennt die Bestimmungen dessen Satzung an.

§2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist
a) der Zusammenschluss von Personen, die ideelle Ziele des Motorsports und des Kraftfahrwesens verfolgen
b) die Förderung der allgemeinen technischen Entwicklung des Kraftfahrwesens und des Motorsports
c) die Hebung der Verkehrsdisziplin durch Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen im Straßenverkehrswesens
d) die Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrungen an seine Mitglieder
e) zusammen mit der Verkehrswacht, mit dem Deutschen Roten Kreuz und ähnlichen Verbänden auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit und Erster Hilfe zum Wohle aller Verkehrsteilnehmer
f) die Forderung des Amateursports sowie der Jugendhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die Förderung sportlicherÜbungen und Leistungen und die sportliche Jugendpflege innerhalb der Jugendabteilung verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist unstatthaft.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist unstatthaft.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des MC Jena e.V. können nur
Mitglieder des DMV werden (siehe dessen
Satzung).
(2) Die Mitgliedschaft können (unter
Beachtung von 1) alle natürlichen und
juristischen Personen und Firmen
erwerben. Minderjährige bedürfen der
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Anmeldung als Mitglied zum Verein hat
unter Vorlage des DMVMitgliedsausweises zu erfolgen. Dabei
müssen, falls erwünscht, alle Auskünfte
erteilt werden, die zur Feststellung der
Eignung als Mitglied notwendig sind.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind
Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung
bedeutet in keinem Falle ein Werturteil
über den Antragsteller.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der
Aufnahmebestätigung des Vereins und
Bezahlung des Vereins- und
Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen
können erst danach in Anspruch
genommen werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss.
(7) Der Austritt kann nur zum Ende des
Geschäftsjahres nach vorheriger
Kündigung mittels eingeschriebenen Brief
unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten erfolgen. Die Mitgliedschaft beim
DMV regelt sich unabhängig davon dessen
Satzung.
(8) Eine Austrittserklärung mit sofortiger
Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die
Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser
Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und
Ansprüche gegenüber dem Verein. Die
Verpflichtungen gegenüber dem Verein,
insbesondere die Pflicht zur
Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt
des fristgemäßen Ausscheidens nach Ziff.
6 bestehen.
(9) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit
nicht von den der Erfüllung noch
bestehender Verbindlichkeiten gegenüber
dem Verein.
(10) Recht am Vermögen des Vereins
erlöschen mit Beendigung der
Mitgliedschaft.
(11) Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen
Mitgliedsausweise und Abzeichen nicht
mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf
der Mitgliedschaft zurückzugeben. Ein
Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(12) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch
Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied
a) den fälligen Betrag trotz zweimaliger
Mahnung nicht bezahlt hat
b) gegen die Satzung, gegen die für
sportliche Veranstaltungen anerkannten
Bestimmungen oder sonst gröblich
gegen die Interessen und das Ansehen
des Vereins verstoßen
c) wegen Trunkenheit am Steuer oder
Fahrerflucht rechtskräftig verurteilt
worden ist.
(13) Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das
Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer
Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer
Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist
erfolgt die Beschlussfassung durch den
Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den
Beschluss des Vorstandes ist eine
Berufung an das Schiedsgericht innerhalb
einer Frist von zwei Wochen möglich.
Dieses entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit endgültig. Während des
Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte
des Mitglieds. Das Mitglied muss zur
Sitzung des Schiedsgerichts vorgeladen
werden, ihm ist ausreichend Gelegenheit
zur Rechtfertigung zu gewähren.
§4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein
Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.
Jedes volljährige Mitglied kann für jedes
Amt des Vereins gewählt werden.
(2) Mitglieder sind berechtigt, an den
Einrichtungen des Vereins teilzunehmen,
von dem Verein Auskunft, Rat und
tatkräftige Unterstützung in allen
Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und
des Motorsports zu verlangen, Anträge an
die Hauptversammlung und den Vorstand
zu richten und die offiziellen Abzeichen des
Vereins zu führen.
(3) Die Mitgliederrechte, insbesondere das
Stimm- und Wahlrecht, ruhen wenn der
Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.
§5 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein,
den DMV zur Erreichung seiner Ziele zu
unterstützen. Sie haben die Satzungen
einzuhalten und im Rahmen der Satzung
getroffene Entscheidungen anzuerkennen
und zu befolgen.
(2) Von den Mitgliedern wird insbesondere
erwartet, dass sie sich bei
Sportveranstaltungen und im
Straßenverkehr vorbildlich verhalten.
§6 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich um den Motorsport, die
Motortouristik, das Kraftfahrwesen, den
Verein oder um den Deutschen Motorsport
Verband besonders verdient gemacht
haben, können durch den Vorstand und die
Jahreshauptversammlung zu
Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt
werden. Sie genießen die gleichen Rechte
wie die ordentlichen Mitglieder. Von der
Zahlung der Beiträge sind sie befreit.
§7 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Verwaltungsrevisoren
d) die Kommissionen
(2) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei
der Ausübung entstehenden baren
Auslagen können zurückerstattet werden.
Die Entscheidung hierüber trifft der
Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes.
Die Inhaber von Ehrenämtern im Verein
können Ehrenämter in anderen
Organisationen des Motorsports bzw.
Kraftfahrwesens nur mit besonderer
Genehmigung des Vorstandes ausüben.
§8 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste
Organ des Vereins. Sie findet alljährlich
statt. Ort und Zeit der Hauptversammlung
bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit
der Hauptversammlung unterliegen
insbesondere
a) die Beratung und Beschlussfassung
über die vom Verein zu erfüllenden
Aufgaben
b) die Genehmigung des
Rechenschaftsberichts über das
abgelaufene Geschäftsjahr nebst der
Entlassung des Vorstandes
c) die Genehmigung des Vorschlages für
das nächste Geschäftsjahr
d) die Wahl des Vorstandes und die
Erteilung der für die Geschäftsführung
des nächsten Jahres erforderlichen
Richtlinien
e) die Wahl der Verwaltungsrevisoren und
die Einsetzung von Kommissionen
f) die Wahl des Schiedsgerichts nach §16
g) die Festsetzung der Aufnahmegebühr
und des Jahresbeitrages
h) die Entscheidung über die Auflösung
des Vereines
i) die Bestätigung der Entscheidung, die
vom Vorstand gemäß §9 (6) getroffen
wurde
(2) Die Einberufung der Hauptversammlung
hat mit einer Frist von vier Wochen
schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch den Vorstand zu
erfolgen.
(3) Eine ordnungsgemäße einberufene
Hauptversammlung ist in allen auf der
Tagesordnung bezeichneten
Angelegenheiten beschlussfähig.
(4) Anträge, die auf der Hauptversammlung
behandelt werden sollen, müssen
mindestens 14 Tage vor der Versammlung
im Besitz des Vorstandes sein. Sie werden
den Teilnehmern vor Beginn mitgeteilt.
Über einen Antrag, der nicht in der
Tagesordnung steht, kann nur beraten und
beschlossen werden, wenn nicht
mindestens 1/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.
Anträge auf Satzungsänderungen oder
Auflösung müssen jedoch immer mit der
Einladung zur Jahreshauptversammlung
bekanntgegeben werden. Da der Verein
dem DMV angeschlossen und diese
Satzung ein Bestandteil der der
Voraussetzungen zur Anerkennung als
DMV-Club ist, kann diese Satzung nur mit
Zustimmung des DMV geändert werden.
Beabsichtigte Satzungsänderungen sind
daher rechtzeitig der DMVHauptgeschäftsstelle vorzulegen.
(5) Außerordentliche Hauptversammlungen
sind auf Beschluss des Präsidiums des
DMV, im besonderen Fällen nach
Vorstandsbeschluss oder auf Forderung
von mindestens 30% der Mitglieder
einzuberufen. Für die Einberufung und
Durchführung gilt das gleiche wie für die
ordentliche Hauptversammlung.
(6) Das Präsidium ist unter der Anschrift der
DMV- Hauptgeschäftsstelle zu jeder
ordentlichen und außerordentlichen
Hauptversammlung, mit Angabe der
Tagesordnung, einzuladen. Auf
Anforderung sind dem DMV das Protokoll
sowie die Anwesenheitsliste zu
übersenden.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Sportleiter
f) dem Jugendleiter.
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes läuft von
Hauptversammlung zu Hauptversammlung.
(3) Erster und Zweiter Vorsitzender, sowie der
Schatzmeister bilden den
geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist
der gesetzliche Vertreter des Vereins
gemäß §26 des BGB. Je zwei Mitglieder
des geschäftsführenden vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Zu den Obliegenheiten des Vorstandes
gehören insbesondere
a) die gesamte Geschäftsführung des
Vereins
b) die Ausführung der Beschlüsse der
Hauptversammlung
c) die Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern
d) der Verkehr mit Behörden und anderen
Organisationen
e) der Vorschlag zur Wahl von
Ehrenmitgliedern durch die
Hauptversammlung
f) die Vertretung einzelner Mitglieder,
sofern dies im Interesse des Vereins
liegt und rechtlich zulässig ist
(5) Der Beschlussfassung des Vorstandes
unterliegen ferner Fragen, die nicht
ausdrücklich der Hauptversammlung
vorbehalten sind.
(6) In wichtigen Angelegenheiten kann
während der Amtsperiode ein anderes
Vorstandsmitglied mit den Aufgaben
betraut werden. Jedes Mitglied des
Vorstandes kann vorzeitig durch eine
Hauptversammlung mit einfacher
Stimmmehrheit abberufen werden.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen
Angelegenheiten zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch
nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§10 Verwaltungsrevisoren
(1) Die beiden Verwaltungsrevisoren sind
berechtigt Einsicht in sämtliche Akten und
Unterlagen des Vereins zu nehmen, da
Ihnen die Überwachung der gesamten
Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie
sind verpflichtet, den Vorstand oder die
Hauptversammlung über wichtige
Wahrnehmungen unverzüglich zu
unterrichten. Die Revisoren haben der
Hauptversammlung Bericht zu erstatten
und ggf. die Entlassung des Vorstandes zu
beantragen. Sie dürfen kein anderes
Vorstandsamt ausüben.
§11 Kommissionen
(1) Der Vorstand oder die Hauptversammlung
können zur Behandlung besonderer
Fragen Kommissionen einsetzen. Die
Mitglieder der Kommissionen wählen aus
ihrer Mitte einen Leiter, der den Vorstand
gegenüber verantwortlich ist und diesen
laufend Bericht zu erstatten hat.
(2) Zur Förderung der Jugendarbeit wird im
Verein eine Jugendgruppe gebildet, deren
Jugendwart ist für die Jugendgruppe
verantwortlich und soll gemäß §9 (1)
Mitglied des Vorstandes sein.
§12 Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand ist zur genauen und
sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet.
Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der
Hauptversammlung ein
Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser
muss aus einer Gegenüberstellung der
Einnahmen und der Ausgaben bestehen.
Der Rechenschaftsbericht ist für die
Mitglieder anlässlich der
Hauptversammlung auszulegen.
§13 Beiträge
(1) Über Art und Höhe der Beiträge, auch
einmaliger geldlicher Leistungen,
beschließt die Hauptversammlung. Die
Beitragsgruppen werden durch den
Vorstand oder die Hauptversammlung
festgelegt. Die Beiträge sind am 15. Januar
eines Kalenderjahres fällig. Mitglieder die
nach dem 30. Juni eintreten, zahlen halbe
Beiträge. Mitglieder die nach dem 30.
November eines Kalenderjahres beitreten,
bleiben den Rest des Jahresbeitrags frei,
wenn Sie mit der Anmeldung den Beitrag
für das folgende Kalenderjahr entrichten.
Der Schatzmeister ist berechtigt in
besonderen Fällen
Beitragsvergünstigungen zu gewähren.
§14 Wahlen
(1) Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen
bei Akklimation, jedoch müssen sie bei
Einspruch von mehr als ¼ der persönlich
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
geheim durchgeführt werden. Bei
Stimmengleichheit ist der Wahlgang ist der
Wahlgang zu wiederholen. Bei
Personenwahl, bei denen mehr als ein
Kandidat zur Wahl steht, entscheidet bei
nochmaliger Stimmgleichheit die Stimme
des 1. Vorsitzenden oder bei dessen
Nichtanwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Bei allen anderen Abstimmungen gilt
nochmalige Stimmengleichheit als
Ablehnung. Es genügt stets eine einfache
Stimmenmehrheit außer bei §8 (1) h) und
i), wo eine ¾ Stimmmehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich ist. Schriftliche Abstimmungen
(ohne Einberufung der Hauptversammlung)
sind in einzelnen besonders dringenden
Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen
der Aufforderung zur Stimmabgabe und
dem Termin der Abstimmung eine Frist von
mindestens zehn Tagen liegt. Keine
Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.
§15 Protokollführung
(1) Über sämtliche Sitzungen und
Abstimmungen sind Protokolle zu führen,
aus denen die gefassten Beschlüsse und
Abstimmungsergebnisse hervorgehen
müssen. Sie sind von dem
Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen. Die
Protokolle sind gesammelt aufzubewahren.
Die Protokolle der Hauptversammlung sind
auf Verlangen den Mitgliedern zur Einsicht
vorzulegen.
§16 Schiedsgericht
(1) Alle Streitigkeiten zwischen dem Verein
und Mitgliedern über Rechte und Pflichten
aus der Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten
zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der
Mitgliedschaft beruhen, werden im
Schiedsgerichtsverfahren
(schiedsrichterliches Verfahren)
entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig
unter Ausschluss des Rechtsweges zu den
staatlichen Gerichten.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus dem
Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die
Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung.
(4) Jede Partei kann einen Fürsprecher
ernennen.
§17 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer für diesen Zweck einberufenen
Hauptversammlung mit 3/4
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Die die Auflösung beschließende
Hauptversammlung bestellt zwei
Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an den
Deutschen Sportbund, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde durch die