§1 Name und Sitz
(1) Der am 12.06.1990 gegründete Verein trägt den Namen MC Jena e.V. im DMV.
(2) Sitz und Gerichtsstand ist Jena. Der Verein ist in das Vereinsregister in Jena, Kreisgericht Jena – Stadt,
eingetragen.
(3) Der Verein ist dem Deutschen Motorsport Verband (DMV) angeschlossen und erkennt die Bestimmungen dessen Satzung an.

§2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist
a) der Zusammenschluss von Personen, die ideelle Ziele des Motorsports und des Kraftfahrwesens verfolgen
b) die Förderung der allgemeinen technischen Entwicklung des Kraftfahrwesens und des Motorsports
c) die Hebung der Verkehrsdisziplin durch Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen im Straßenverkehrswesens
d) die Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrungen an seine Mitglieder
e) zusammen mit der Verkehrswacht, mit dem Deutschen Roten Kreuz und ähnlichen Verbänden auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit und Erster Hilfe zum Wohle aller Verkehrsteilnehmer
f) die Forderung des Amateursports sowie der Jugendhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die sportliche Jugendpflege innerhalb der Jugendabteilung verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist unstatthaft.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist unstatthaft.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des MC Jena e.V. können nur Mitglieder des DMV werden (siehe dessen Satzung).
(2) Die Mitgliedschaft können (unter Beachtung von 1) alle natürlichen und juristischen Personen und Firmen erwerben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Anmeldung als Mitglied zum Verein hat unter Vorlage des DMV-Mitgliedsausweises zu erfolgen. Dabei müssen, falls erwünscht, alle Auskünfte erteilt werden, die zur Feststellung der Eignung als Mitglied notwendig sind.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung des Vereins- und Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss.
(7) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung mittels eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Die Mitgliedschaft beim DMV regelt sich unabhängig davon dessen Satzung.
(8) Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens nach Ziff. 6 bestehen.
(9) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den der Erfüllung noch bestehender Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
(10) Recht am Vermögen des Vereins erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
(11) Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweise und Abzeichen nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurückzugeben. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(12) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied
a) den fälligen Betrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat
b) gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst gröblich gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen
c) wegen Trunkenheit am Steuer oder Fahrerflucht rechtskräftig verurteilt worden ist.
(13) Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist eine Berufung an das Schiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich. Dieses entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds. Das Mitglied muss zur Sitzung des Schiedsgerichts vorgeladen werden, ihm ist ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.

§4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt des Vereins gewählt werden.
(2) Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Motorsports zu verlangen, Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.
(3) Die Mitgliederrechte, insbesondere das Stimm- und Wahlrecht, ruhen wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.

§5 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein, den DMV zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzungen einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
(2) Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei Sportveranstaltungen und im
Straßenverkehr vorbildlich verhalten.

§6 Ehrenmitgliedschaft
(1) Personen, die sich um den Motorsport, die Motortouristik, das Kraftfahrwesen, den Verein oder um den Deutschen Motorsport Verband besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand und die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Von der Zahlung der Beiträge sind sie befreit.

§7 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Verwaltungsrevisoren
d) die Kommissionen
(2) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung entstehenden baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes. Die Inhaber von Ehrenämtern im Verein können Ehrenämter in anderen Organisationen des Motorsports bzw. Kraftfahrwesens nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes ausüben.

§8 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich statt. Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere
a) die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben
b) die Genehmigung des Rechenschaftsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst der Entlassung des Vorstandes
c) die Genehmigung des Vorschlages für das nächste Geschäftsjahr
d) die Wahl des Vorstandes und die Erteilung der für die Geschäftsführung des nächsten Jahres erforderlichen Richtlinien
e) die Wahl der Verwaltungsrevisoren und die Einsetzung von Kommissionen
f) die Wahl des Schiedsgerichts nach §16
g) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
h) die Entscheidung über die Auflösung des Vereines
i) die Bestätigung der Entscheidung, die vom Vorstand gemäß §9 (6) getroffen
wurde
(2) Die Einberufung der Hauptversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
(3) Eine ordnungsgemäße einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.
(4) Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein. Sie werden den Teilnehmern vor Beginn mitgeteilt. Über einen Antrag, der nicht in der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn nicht
mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung müssen jedoch immer mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekanntgegeben werden. Da der Verein dem DMV angeschlossen und diese Satzung ein Bestandteil der der Voraussetzungen zur Anerkennung als DMV-Club ist, kann diese Satzung nur mit Zustimmung des DMV geändert werden. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind daher rechtzeitig der DMV-Hauptgeschäftsstelle vorzulegen.
(5) Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Beschluss des Präsidiums des
DMV, im besonderen Fällen nach Vorstandsbeschluss oder auf Forderungm von mindestens 30% der Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche wie für die
ordentliche Hauptversammlung.
(6) Das Präsidium ist unter der Anschrift der DMV- Hauptgeschäftsstelle zu jeder ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung, mit Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Auf Anforderung sind dem DMV das Protokoll sowie die Anwesenheitsliste zu übersenden.

§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Sportleiter
f) dem Jugendleiter.
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes läuft von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.
(3) Erster und Zweiter Vorsitzender, sowie der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß §26 des BGB. Je zwei Mitglieder desm geschäftsführenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere
a) die gesamte Geschäftsführung des Vereins
b) die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
c) die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d) der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen
e) der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Hauptversammlung
f) die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern dies im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist
(5) Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner Fragen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
(6) In wichtigen Angelegenheiten kann während der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied mit den Aufgaben betraut werden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch eine Hauptversammlung mit einfacher Stimmmehrheit abberufen werden.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

§10 Verwaltungsrevisoren
(1) Die beiden Verwaltungsrevisoren sind berechtigt Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da Ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie
sind verpflichtet, den Vorstand oder die Hauptversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlassung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen kein anderes Vorstandsamt ausüben.

§11 Kommissionen
(1) Der Vorstand oder die Hauptversammlung können zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Leiter, der den Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesen laufend Bericht zu erstatten hat.
(2) Zur Förderung der Jugendarbeit wird im Verein eine Jugendgruppe gebildet, deren Jugendwart ist für die Jugendgruppe verantwortlich und soll gemäß §9 (1) Mitglied des Vorstandes sein.

§12 Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein
Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der
Hauptversammlung auszulegen.

§13 Beiträge
(1) Über Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt die Hauptversammlung. Die Beitragsgruppen werden durch den Vorstand oder die Hauptversammlung festgelegt. Die Beiträge sind am 15. Januar eines Kalenderjahres fällig. Mitglieder die nach dem 30. Juni eintreten, zahlen halbe Beiträge. Mitglieder die nach dem 30. November eines Kalenderjahres beitreten,
bleiben den Rest des Jahresbeitrags frei, wenn Sie mit der Anmeldung den Beitrag für das folgende Kalenderjahr entrichten. Der Schatzmeister ist berechtigt in besonderen Fällen Beitragsvergünstigungen zu gewähren.

§14 Wahlen
(1) Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen bei Akklimation, jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als ¼ der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden. Bei
Stimmengleichheit ist der Wahlgang ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei Personenwahl, bei denen mehr als ein Kandidat zur Wahl steht, entscheidet bei nochmaliger Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Nichtanwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Bei allen anderen Abstimmungen gilt nochmalige Stimmengleichheit als Ablehnung. Es genügt stets eine einfache
Stimmenmehrheit außer bei §8 (1) h) und i), wo eine ¾ Stimmmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Schriftliche Abstimmungen (ohne Einberufung der Hauptversammlung) sind in einzelnen besonders dringenden Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen der Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung eine Frist von mindestens zehn Tagen liegt. Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.

§15 Protokollführung
(1) Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungen sind Protokolle zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Hauptversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.

§16 Schiedsgericht
(1) Alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der Mitgliedschaft beruhen, werden im Schiedsgerichtsverfahren (schiedsrichterliches Verfahren) entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung.
(4) Jede Partei kann einen Fürsprecher ernennen.

§17 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Die die Auflösung beschließende Hauptversammlung bestellt zwei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an den Deutschen Sportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde durch die